§ 77 SchulG - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    vier von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen und Vertreter, wobei mindestens eine dieser Personen dem sonstigen pädagogischen Personal aus der ergänzenden Förderung und Betreuung oder der schulbezogenen Jugendsozialarbeit angehören soll,

  3. 3.

    vier von der Gesamtschülervertretung, an Grundschulen von den Sprecherinnen und Sprechern der Schülerinnen und Schüler gewählte Schülerinnen oder Schüler,

  4. 4.

    vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und

  5. 5.

    eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.

Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören. Anstelle der in Satz 1 Nummer 5 genannten Person treten an beruflichen Schulen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz an Oberstufenzentren

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,

  3. 3.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte,

  4. 4.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Abteilung,

  5. 5.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungselternvertretung und

  6. 6.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 werden von den jeweils zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Berlin-Brandenburg, benannt.

(3) In Schulen, denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache angehören, zieht die Schulkonferenz für die Dauer eines Schuljahres zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder einen Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten nichtdeutscher Herkunftssprache als beratende Mitglieder hinzu; dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder Erziehungsberechtigte nichtdeutscher Herkunftssprache Mitglieder der Schulkonferenz sind.

(4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.

(5) Wählen die Gesamt- oder Abteilungsschülervertretung und die Gesamt- oder Abteilungselternvertretung weniger als die Hälfte der ihnen gesetzlich zustehenden stimmberechtigten Mitglieder in die Schulkonferenz, so werden die Aufgaben der Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz wahrgenommen; in diesem Fall haben die in die Schulkonferenz gewählten Mitglieder Stimmrecht in der Gesamtkonferenz.