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§ 28 KomKVO - Buchungen im Sachbuch

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung - KomKVO)
Amtliche Abkürzung
KomKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
522-1.2

(1) Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung (§ 11) zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.

(2) Bei Einnahmen auf Grund übergegangener Unterhaltsansprüche gemäß § 7 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2003) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufzuschieben.