Art. 21 BayNatSchG - Gentechnisch veränderte Organismen
(abweichend von § 35 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 791-1-U
Auf
- 1.
Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinn des § 3 Nr. 5 des Gentechnikgesetzes und
- 2.
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2.000-Gebiets und eines Umgriffs von 1.000 m um das Gebiet
sind § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG entsprechend anzuwenden; im Fall der Nr. 2 gilt § 34 Abs. 6 BNatSchG entsprechend mit der Maßgabe, dass § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nicht anzuwenden sind.