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§ 24 KWG - Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Vertreters mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Wahlleiter, jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretungskörperschaft. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(2) Im Falle des § 23 Abs. 2 gilt die Wahl als abgelehnt, wenn der Nachweis über den Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht ist.