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§ 7 NWaldLG - Verfahren der forstlichen Rahmenplanung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen.

(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten

  1. 1.
    die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
  2. 2.
    die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
  3. 3.
    die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine

Gelegenheit zur Stellungnahme.