§ 79 BremPolG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Der Senat regelt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden durch Rechtsverordnung.
(2) Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt, zuständig.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung den Polizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die Länder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben.