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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 88 SchulG - Verwaltung des Schulvermögens

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schulträger verwalten die Schulgebäude und Schulanlagen sowie die für die Schule bereitgestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen).

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Aufsicht über das Schulvermögen und sorgt gemeinsam mit dem Schulträger für die ordnungsgemäße Behandlung. Sie oder er übt im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 das Hausrecht aus; die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt. Bei Schulzentren regelt die Schulbehörde, wer die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 wahrnimmt. Die Hausordnung der Schule ist im Benehmen mit dem Schulträger aufzustellen.

(3) Der Schulträger soll der Schulleiterin oder dem Schulleiter die für den laufenden Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung übertragen. Er kann ihnen Haushaltsmittel für Investitionsleistungen übertragen. Der Schulträger kann mit der Übertragung Richtlinien und Auflagen verbinden.