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  • ab 22.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 79 ThürLWO - Ersatzwahl

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

Wird nach § 49 des Gesetzes eine Ersatzwahl durchgeführt, kann der Landeswahlleiter anordnen, dass die Fristen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie den §§ 21 und 28 Abs. 1 des Gesetzes sowie nach dieser Verordnung insoweit verkürzt werden als dies für die Durchführung der Ersatzwahl erforderlich ist. Er kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.