§ 1 FlüAG - Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 24
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach § 2 erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Von der Zuweisung nach Satz 2 ausgenommen sind ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nr. 1a, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG gestellt haben, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder.
(2) Das Gleiche gilt bei ausländischen Flüchtlingen, die unmittelbar in einer Gemeinde die Aufnahme begehren; § 60 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.