§ 98 BbgWG - Pflicht zur Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen an Gewässern der Anlage 1 obliegt dem Landesumweltamt, an Gewässern II. Ordnung dem bisher Unterhaltspflichtigen.
(2) Ist der Deich von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, so ist der andere durch die Wasserbehörde zur Wiederherstellung anzuhalten. § 83 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.