§ 98 BbgWG - Pflicht zur Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen an Gewässern der Anlage 1 obliegt dem Landesumweltamt, an Gewässern II. Ordnung dem bisher Unterhaltspflichtigen.

(2) Ist der Deich von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, so ist der andere durch die Wasserbehörde zur Wiederherstellung anzuhalten. § 83 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.