§ 98 BbgWG - Unzulässige Handlungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Jede Nutzung von Hochwasserschutzanlagen, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Auf, in und unter Deichen einschließlich der beidseitigen, fünf Meter breiten Deichschutzstreifen sind insbesondere

  1. 1.

    das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,

  2. 2.

    die Entfernung der Grasnarbe,

  3. 3.

    das Errichten und Aufstellen von Anlagen,

  4. 4.

    die Tierhaltung,

  5. 5.

    das Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafhutung,

  6. 6.

    das Lagern von Stoffen und Gegenständen,

  7. 7.

    das motorangetriebene Fahren, das Fahren mit Pferdefuhrwerken, das Reiten und

  8. 8.

    das Verlegen von Rohren, Kabeln und Leitungen

untersagt.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an die Hochwasserschutzanlagen angrenzenden Grundstücke haben auf ihren Grundstücken alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

(3) Die Wasserbehörde kann nach Zustimmung des gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 Unterhaltungspflichtigen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.