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§ 25 ArchG - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung und der Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der festgestellte Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.