§ 25 ArchG - Genehmigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung und der Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der festgestellte Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.