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§ 12 ThürPOG - Dienstkräfte anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Amtliche Abkürzung
ThürPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-1-a

(1) Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Landes (Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten.

(2) Polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes dürfen, außer im Fall des Artikels 91 des Grundgesetzes, in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrnehmen:

  1. 1.

    vorübergehend in Einzelfällen auf Anforderung oder mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums, insbesondere zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes),

  2. 2.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

  3. 3.

    zum Gefangenentransport,

  4. 4.

    in den durch Verwaltungsabkommen mit einem anderen Bundesland geregelten Fällen auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Erfüllung polizeilicher Verkehrsaufgaben und sonstiger polizeilicher Zusammenarbeit.

(3) Werden polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach Absatz 2 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Thüringer Polizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen entsprechend, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.