§ 6 ThürPOG - Bereitschaftspolizei
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-a
(1) Die Bereitschaftspolizei ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde. Sie wird insbesondere in geschlossenen Einheiten
- 1.
aus besonderem Anlass zum Schutz von Verfassungsorganen, Behörden sowie von lebenswichtigen Einrichtungen und Anlagen,
- 2.
zur Unterstützung der Behörden der Polizei bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sowie
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zur Katastrophenhilfe
eingesetzt.
(2) Für Einsätze außerhalb Thüringens bedarf es der vorherigen Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.