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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 HG 2011

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Amtliche Abkürzung
HG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2-9a

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen für

  1. 1.

    Wohnungsbaudarlehen bis zu einem Gesamtbetrag von 15 Millionen Euro,

  2. 2.

    Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 400 Millionen Euro,

  3. 3.

    Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, und die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, im Interesse der saarländischen Wirtschaft aufnehmen, bis zu einem Gesamtbetrag von 125 Millionen Euro,

  4. 4.

    sonstige Zwecke bis zu einem Gesamtbetrag von 30 Millionen Euro.

Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die in Satz 1 Nr. 1-4 genannten Beträge jeweils zu Lasten der noch nicht ausgeschöpften Beträge zu erhöhen.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen. Gleiches gilt im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft im Rahmen von Programmen handelt.

(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrags und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 750.000 Euro im Einzelfall zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Betrags und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Nr. 4 für Darlehen an Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen.

(5) Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7b) der Rahmenvereinbarung "Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG vom 14. August 2007 sowie § 8 Abs. 1 iii des Erblastenvertrages im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG-Stiftung vom 14. August 2007 erteilt.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Mitgliedschaft der LEG Service GmbH in der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes die Gewährträgerschaft zu übernehmen.