§ 38 KWO - Wahlkabinen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine oder mehrere mit Tischen ausgestattete Wahlkabinen ein, in denen der Wahlberechtigte seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.