§ 38 KWO - Wahlzellen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine oder mehrere mit Tischen ausgestattete Wahlzellen ein, in denen der Wahlberechtigte seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und bei Mehrheitswahl in den Wahlumschlag stecken kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereitliegen.