Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
(AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
- Amtliche Abkürzung
- AZRG-DV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8-1
Vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Abschnitt 1 | |
Inhalt des Registers | |
Inhalt der Datensätze | 1 |
AZR-Nummer | 2 |
Berichtigung eines Datensatzes | 3 |
Abschnitt 2 | |
Datenübermittlung an die Registerbehörde | |
Allgemeine Regelungen | 4 |
Verfahren der Datenübermittlung | 5 |
Begründungstexte | 6 |
Übermittlungssperren | 7 |
Abschnitt 3 | |
Datenübermittlung durch die Registerbehörde | |
Übermittlungsersuchen | 8 |
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde | 9 |
Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren | 10 |
Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen | 11 |
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen | 12 |
Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen | 13 |
Datenübermittlung an sonstige nicht öffentliche Stellen | 14 |
Abschnitt 4 | |
Auskunft an die betroffene Person | |
Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung | 15 |
Abschnitt 5 | |
Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten | |
Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen | 16 |
Einschränkung der Verarbeitung | 17 |
Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand | 18 |
Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei | 19 |
Abschnitt 6 | |
Schlußvorschriften | |
Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand | 19a |
Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person | 19b |
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes | 20 |
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 21 |
Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger | Anlage |
Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) berichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die erleichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrichtungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgesetzes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Verwendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.