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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
(AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Amtliche Abkürzung
AZRG-DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8-1

Vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Inhalt des Registers
Inhalt der Datensätze1
AZR-Nummer2
Berichtigung eines Datensatzes3
Abschnitt 2
Datenübermittlung an die Registerbehörde
Allgemeine Regelungen4
Verfahren der Datenübermittlung5
Begründungstexte6
Übermittlungssperren7
Abschnitt 3
Datenübermittlung durch die Registerbehörde
Übermittlungsersuchen8
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde9
Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren10
Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen11
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen12
Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen13
Datenübermittlung an sonstige nicht öffentliche Stellen14
Abschnitt 4
Auskunft an die betroffene Person
Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung15
Abschnitt 5
Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten
Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen16
Einschränkung der Verarbeitung17
Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand18
Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei19
Abschnitt 6
Schlußvorschriften
Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand19a
Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person19b
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes20
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex21
Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/WeitergabeempfängerAnlage

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) berichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die erleichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrichtungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgesetzes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Verwendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.