§ 39 ThürLWG - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
- 2.in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis oder eine andere Wahl gültig ist,
- 4.keine Kennzeichnung enthält,
- 5.den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 6.einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 sind beide Stimmen ungültig
(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nichtabgegebene Stimme ungültig.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- 1.der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- 3.dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
- 4.weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- 5.der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- 6.der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf den Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- 7.kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
- 8.ein Wahlumschlag der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art benutzt worden ist.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.