Art. 1 BayNatSchG - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 791-1-UG
Aus der Verantwortung des Menschen für die natürlichen Lebensgrundlagen, auch für die künftigen Generationen, sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
- 1.die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- 2.die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- 3.die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
- 4.die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.