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§ 106 BremWG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

§ 60 Absatz 4 ist nicht anzuwenden, soweit für die Erfüllung von Ausbaupflichten vor dem 21. Dezember 2018 vertragliche Vereinbarungen getroffen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden.