§ 1 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Hessischen Beamtengesetz unterliegen.
(2) Frühere Beamte, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes als Ruhegehalt geltende Bezüge erhalten, sind wie Ruhestandsbeamte zu behandeln.
(3) Als Ruhestandsbeamte gelten auch die nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung und § 49 der Hessischen Landkreisordnung abberufenen Wahlbeamten.