Art. 7 AGFGO - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGFGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 35-1-F
Die Staatsregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.