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Art. 7 AGFGO - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Amtliche Abkürzung
AGFGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
35-1-F

Die Staatsregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.