Versionsverlauf


  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 46 NJG - Mitteilungspflicht der Gemeinden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so soll die Gemeinde dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist oder in dessen Bezirk die Sicherungsmaßnahme zu ergreifen wäre.