§ 5 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Wahlprüfungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- WahlprüfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-2
(1) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.
(2) Der Ausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist. Durch die Vorprüfung ist der Verhandlungstermin so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.
(3) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuss berechtigt, Auskünfte einzuziehen und nach Absatz 4 Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.
(4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten des § 6 Abs. 2 eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.