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§ 39b EEG 2023 - Höchstwert für Biomasseanlagen

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Amtliche Abkürzung
EEG 2023
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.