§ 17 BbgSchulG - Abschlüsse und Berechtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
- 1.Berufsbildungsreife,
- 2.erweiterte Berufsbildungsreife,
- 3.Fachoberschulreife,
- 4.Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
- 5.Fachhochschulreife,
- 6.allgemeine Hochschulreife,
- 7.Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
- 8.schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ,
- 9.Berufsabschluss nach Landesrecht,
- 10.typenspezifischer Fachschulabschluss,
- 11.Abschluss der Allgemeinen Förderschule und
- 12.Abschluss der Förderschule für geistig Behinderte.