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§ 17 BbgSchulG - Abschlüsse und Berechtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

  1. 1.
    Berufsbildungsreife,
  2. 2.
    erweiterte Berufsbildungsreife,
  3. 3.
    Fachoberschulreife,
  4. 4.
    Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
  5. 5.
    Fachhochschulreife,
  6. 6.
    allgemeine Hochschulreife,
  7. 7.
    Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
  8. 8.
    schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ,
  9. 9.
    Berufsabschluss nach Landesrecht,
  10. 10.
    typenspezifischer Fachschulabschluss,
  11. 11.
    Abschluss der Allgemeinen Förderschule und
  12. 12.
    Abschluss der Förderschule für geistig Behinderte.