§ 82a HG - Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 12, § 13, § 48, § 50, § 53 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 54 Absatz 3, § 61 und §§ 63 bis 65 sowie des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), abzuweichen. Soweit von den Regelungen des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen abgewichen wird, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des für die Justiz zuständigen Ministeriums. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass

  1. 1.

    die Gremienwahlen der Hochschule und der Studierendenschaft online stattfinden dürfen, ohne dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form an Eides statt versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe,

  2. 2.

    die Sitzungen der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen zwischen elektronischer Kommunikation und physischer Anwesenheit der Gremienmitglieder stattfinden und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen und dass Bild- und Tonübertragung der öfientlichen Sitzungen der Gremien zulässig sind,

  3. 3.

    Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgenommen werden dürfen,

  4. 4.

    die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den Regelungen des § 63a erleichtert werden kann und

  5. 5.

    Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibevoraussetzungen, insbesondere der Nachweis der künstlerischen Eignung, nachgewiesen sein müssen, getroffen werden.

Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln. Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 4 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen trefien darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand.