§ 7 AWaffV - Unzulässige Schießübungen im Schießsport
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
- Amtliche Abkürzung
- AWaffV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7133-4-1
(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
- 1.
das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
- 2.
nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
- 3.
das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
- 4.
das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
- a)
ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
- b)
es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,
- 5.
das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
- 6.
Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder
- 7.
der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15a Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.