§ 43 ThürStrG - Träger der Straßenbaulast
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürStrG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Träger der Baulast für Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungsverfügung durch das Landesamt für Straßenbau bestimmt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen. Maßgebend ist die bei der letzten Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird dem Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat.
(3) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(4) Soweit dem Land und den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege und Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes.