§ 116 GO - Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat
- 1.die Jahresrechnung zu prüfen (§ 94),
- 2.die Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung laufend zu prüfen,
- 3.die Kassen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen dauernd zu überwachen sowie die regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen vorzunehmen,
- 4.die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, der Eigenbetriebe und der anderen Sondervermögen zu prüfen und
- 5.die Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zu prüfen.
(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- 1.die Vorräte und Vermögensbestände zu prüfen,
- 2.die Vergaben zu prüfen,
- 3.die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe laufend zu prüfen,
- 4.die Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin oder Aktionärin zu prüfen und
- 5.die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat sich gutachtlich zu einer Planung oder Maßnahme zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder der Hauptausschuß in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45b es verlangt.