§ 116 GO - Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat
- 1.
die Jahresrechnung (§ 94) oder den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 95n) und den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 95o Abs. 7) zu prüfen,
- 2.
die Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung oder die Vorgänge der Finanzbuchhaltung und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses laufend zu prüfen,
- 3.
die Kassen oder Finanzbuchhaltungen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen dauernd zu überwachen sowie die regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen oder Prüfungen der Finanzbuchhaltungen vorzunehmen und
- 4.
die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, der Eigenbetriebe und der anderen Sondervermögen zu prüfen.
(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- 1.
die Vorräte und Vermögensbestände zu prüfen,
- 2.
die Vergaben zu prüfen,
- 3.
die Wirtschaftsführung der Kommunalunternehmen, der Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen laufend zu prüfen,
- 4.
die Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin oder Aktionärin zu prüfen und
- 5.
die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat sich gutachtlich zu einer Planung oder Maßnahme zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45b es verlangt.