Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) (1)

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

In der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S. 327)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften1 - 10
Zweiter Teil
Der Personalrat
1. Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung11 - 25
2. Abschnitt
Amtszeit26 - 31
3. Abschnitt
Geschäftsführung32 - 46
4. Abschnitt
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder47 - 48
Dritter Teil
Die Personalversammlung49 - 53
Vierter Teil
Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen54 - 55
Fünfter Teil
Ausbildungspersonalrat56
Sechster Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung57 - 64
Siebenter Teil
Datenschutz65
Achter Teil
Beteiligung des Personalrats
1. Abschnitt
Allgemeines66 - 68
2. Abschnitt
Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung69 - 74
3. Abschnitt
Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist75 - 84
Neunter Teil
Zuständigkeit des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen85
Zehnter Teil
Gerichtliche Entscheidungen86 - 87
Elfter Teil
Vorschriften für die Behandlung von Verschlusssachen88
Zwölfter Teil
Besondere Vorschriften für die Justizverwaltung89
Dreizehnter Teil
Besondere Vorschriften für die Polizei und für das Landesamt für Verfassungsschutz90 - 91
Vierzehnter Teil
Besondere Vorschriften für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen92 - 95
Fünfzehnter Teil
Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung und die Verwaltung für Flurneuordnung und Landentwicklung96 - 97a
Sechzehnter Teil
Südwestrundfunk98 - 105
Siebzehnter Teil
Schlussvorschriften106 - 108

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23. März 2002, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung.