§ 9 HeilBerG - Schlichtungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammern haben zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen Berufsangehörigen und Dritten ergeben, Schlichtungsausschüsse zu bilden. Die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht mindestens aus drei Mitgliedern, darunter mindestens zwei Kammermitgliedern. Auf das Schlichtungsverfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend anzuwenden.
(3) Der Schlichtungsausschuss, der bei Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen und Dritten nur mit Zustimmung der Beteiligten tätig wird, hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Misslingt dieser Schlichtungsversuch, so erlässt der Schlichtungsausschuss einen Schiedsspruch, wenn sich die Beteiligten schriftlich bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen.
(4) Die Kammern können sich zur Klärung von Rechts- und Haftungsfragen gemeinsamen Schlichtungsstellen der Kammern mehrerer Bundesländer anschließen.