§ 87 HmbSG - Schulstandorte, Klassengrößen, Bildung von Eingangsklassen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Basisfrequenz bestimmt die Schülerzahl einer Klasse, die zur Erteilung des Grundunterrichts nach der Stundentafel mit den der Schule zur Verfügung stehenden Lehrkräften erforderlich ist. Die Organisationsfrequenz bestimmt die Schülerzahl, die regelmäßig zur Bildung von Eingangsklassen erforderlich ist. Werden in eine Klasse zusätzliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soll diese Schülerzahl nicht um mehr als 10 vom Hundert überschritten werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisationsfrequenzen festzulegen.

(2) Die Beobachtungsstufe und die Mittelstufe des achtstufigen Gymnasiums werden auf der Grundlage der jeweiligen Organisationsfrequenz mindestens zweizügig, die Mittelstufe der integrierten Form der Gesamtschule und die Jahrgangsstufen 5 und 6 der kooperativen Gesamtschule mindestens dreizügig geführt. Wird die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren nicht erreicht, so werden an der betreffenden Schule im darauf folgenden Jahr keine Eingangsklassen mehr eingerichtet. Der Senat kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass die Mindestzügigkeit an bestehenden Schulen um jeweils einen Zug unterschritten wird, wenn dies zur Sicherung der regionalen Versorgung mit den in Satz 1 genannten Schulformen unter Beachtung altersangemessener Schulwege und der Erreichbarkeit der Schulstandorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln geboten ist.

(3) Für die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule ist die Zweizügigkeit anzustreben.

(4) Die Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden, erfolgt durch Rechtsverordnung des Senats. Die Verordnung hat die Anmeldungen für die einzelnen Schulformen, die Zügigkeit der Schulformen und Schulstufen, die Organisationsfrequenz, die regionale Versorgung mit Schulformen, die Entwicklung der Schülerzahlen, die personellen und räumlichen Bedingungen sowie die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung zu berücksichtigen. Die Einrichtung von Eingangsklassen einer Schulform kann dabei in einem bestimmten Schulgebäude auch dann vorgesehen werden, wenn sich in dem betreffenden Schulgebäude eine Schule einer anderen Schulform befindet, die durch die Nichteinrichtung von Eingangsklassen schrittweise geschlossen wird. Bei der Umwandlung von Schulen bleiben die Klassen der auslaufenden Schulformen als übergangsweise fortzuführende Abteilung der durch Umwandlung neu errichteten Schule angegliedert.

(5) Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde darüber, wie viele Eingangsklassen mit wie vielen Schülerinnen und Schülern zum Schuljahresbeginn an den einzelnen Schulstandorten eingerichtet werden, sind auf der Grundlage der Organisationsfrequenzen und unter Berücksichtigung der Wirkung der Bildung eines Schuljahres für die Raum- und Unterrichtsversorgung in den folgenden Jahren vorrangig Lösungen im vorhandenen Schulraumbestand zu verwirklichen.