§ 31 AbgG NRW - Weitergeltung alten Rechts

Bibliographie

Titel
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
AbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Beginn der 14. Wahlperiode werden nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, abgegolten.

(2) An die Stelle der steuerpflichtigen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, tritt ein Bemessungssatz von 50,6 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes. Für die Zusatzentschädigung nach Absatz 2 für Präsidenten und Präsidentinnen beträgt der Bemessungssatz 50,6 Prozent, für Vizepräsidenten und -präsidentinnen 25,3 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(3) Soweit Anspruch auf Leistungen nach § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, besteht, richtet sich die Höhe nach § 13 dieses Gesetzes.