§ 31 AbgG NRW - Weitergeltung alten Rechts
Bibliographie
- Titel
- Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Beginn der 14. Wahlperiode werden nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, abgegolten.
(2) An die Stelle der steuerpflichtigen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, tritt ein Bemessungssatz von 50,6 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes. Für die Zusatzentschädigung nach Absatz 2 für Präsidenten und Präsidentinnen beträgt der Bemessungssatz 50,6 Prozent, für Vizepräsidenten und -präsidentinnen 25,3 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(3) Soweit Anspruch auf Leistungen nach § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, besteht, richtet sich die Höhe nach § 13 dieses Gesetzes.