Art. 2 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.