Art. 10a AufnG - Übergangsregelung für die Erstattung der Jugendhilfekosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 26-5-I
(1) Art. 7 Abs. 3 Satz 2 findet nur Anwendung auf Kosten, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor dem 1. November 2015 entstanden sind. Kosten, die ein überörtlicher Träger erstattet, obwohl der Anspruch des örtlichen Trägers gemäß § 42d Abs. 4 SGB VIII nicht mehr geltend gemacht werden konnte oder verjährt war, werden nicht ersetzt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der überörtliche Träger vor Ablauf des 2. Januar 2017 wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
(2) Art. 7 Abs. 1 findet nur Anwendung auf Kosten, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind. Kosten, deren Ersatz nach § 42d Abs. 4 SGB VIII nicht geltend gemacht werden kann oder verjährt ist, werden nicht erstattet.