§ 3 GHBG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
- Amtliche Abkürzung
- GHBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadensersatz.
(2) Leistungen bei häuslicher Pfiege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung (SGB XI), bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 SGB XI (Pfiegegrad 2) mit 54 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB XI auf das Blindengeld angerechnet, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummern 3 bis 5 SGB XI (Pflegegrade 3 bis 5) mit 29 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 SGB XI. Besteht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege nicht für den vollen Kalendermonat, gilt § 37 Abs. 2 SGB XI entsprechend. Die Anrechnung nach Satz 1 ist jedoch nur bis zu einem Betrag von 50 vom Hundert des Betrages nach § 2 Abs. 1 zulässig. Satz 1 gilt nicht für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Erhalten Blinde Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung, wird an Stelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 der Betrag gezählt, der sich durch die entsprechende Anwendung von Absatz 2 sowie § 2 Abs. 2 ergibt. Satz 1 gilt auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.