§ 46a BeamtVG - Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Dienstgeschäften im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gelten die §§ 31a , 43 Abs. 4 bis 7 , die §§ 43a und 46 Abs. 4 entsprechend. Wenn der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 gewährt; dies gilt auch im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes . Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt.