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§ 46a BeamtVG - Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Dienstgeschäften im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gelten die §§ 31a , 43 Abs. 4 bis 7 , die §§ 43a und 46 Abs. 4 entsprechend. Wenn der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 gewährt; dies gilt auch im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes . Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt.