§ 26 BbgWG - Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Einsichtnahme (zu § 36b Abs. 5 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Wasserwirtschaftsamt fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Es unterrichtet die interessierten Stellen nach Satz 1 und die Betroffenen über die Entwürfe zur Planung. Das Wasserwirtschaftsamt informiert diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden ein Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans einschließlich der durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.
(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt. § 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 schriftlich beim Wasserwirtschaftsamt Stellung genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 25 Abs. 5.
(7) Ausfertigungen der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne sind beim Landesumweltamt zur Einsichtnahme aufzubewahren.