§ 26 BbgWG - Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die oberste Wasserbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Sie unterrichtet die interessierten Stellen nach Satz 1 und die Betroffenen über die Entwürfe zur Planung und informiert diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden ein Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans einschließlich der durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.
(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gewährt.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 schriftlich Stellung genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 25 Abs. 6.
(7) Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme einschließlich der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung erfolgt nach Maßgabe der §§ 14i und 14j UVPG durch das Wasserwirtschaftsamt.
(8) Ausfertigungen der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme einschließlich der in § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG genannten Informationen sind beim Wasserwirtschaftsamt zur Einsichtnahme aufzubewahren.