§ 8 SpielbG NRW - Videoüberwachung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SpielbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7126
Außer Kraft am 3. Juni 2020 durch § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363). Zur weiteren Anwendung s. § 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363).
(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge, Kassenbereiche und Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung) und die Spieltische (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Soweit dieses Gesetz keine anderen Regelungen enthält, gelten im Übrigen die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.