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§ 57 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Die Bundesanstalt darf berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nur gewähren, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) zuständig ist. 2Ist ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, so hat sie diesem die erforderlichen berufsfördernden Maßnahmen vorzuschlagen.