§ 16 LWaldG - Schutzwald
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LWaldG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.1
(1) Die obere Forstbehörde kann Wald durch Verordnung zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
(2) Die Erklärung zum Schutzwald kommt insbesondere in Betracht
- 1.zum Schutz gegen schädliche Umwelteinflüsse im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466),
- 2.zum Schutz vor Erosion durch Wasser und Wind oder vor Austrocknung,
- 3.zum Schutz gegen schädliches Abfließen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung,
- 4.zum Sicht- und Lärmschutz oder
- 5.zum Waldbrandschutz in Form bestockter Waldbrandriegel.
(3) Vor Erlass der Verordnung ist betroffenen Waldbesitzern und Gemeinden sowie gegebenenfalls den Verursachern und Begünstigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Schutzzweck ist in der Verordnung anzugeben.
(4) Schutzwald ist durch geeignete Verjüngungsformen in seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Kahlhiebe und Lichthauungen im Sinne von § 7 Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, wenn dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes und des Schutzzweckes erforderlich ist.