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  • ab 04.03.1993 (aktuelle Fassung)

§ 38 PersVG - Freistellung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats unvermeidlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge.

(2) Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrats werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

300bis600Beschäftigten ein Mitglied,
601bis1.000Beschäftigten zwei Mitglieder,
1.001bis2.000Beschäftigten drei Mitglieder

und bei je weiteren angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder sind zunächst der Vorsitzende, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der Zahl der Gruppenmitglieder im Personalrat und sodann die Gruppen entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben zu berücksichtigen. Von Satz 3 kann durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Personalratsmitglieder abgewichen werden. Scheiden freigestellte Mitglieder aus dem Personalrat aus, so gelten für ihre Nachfolger die Sätze 3 und 4 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der nach Satz 2 durch Beschluss des Personalrats freigestellten Mitglieder unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Sollen Mitglieder des Personalrats teilweise oder über die Grenzen des Absatzes 3 Satz 2 hinaus von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden oder sollen vollständige Freistellungen nach Absatz 3 Satz 2 aufgeteilt werden, so entscheidet darüber die Dienststelle auf Antrag des Personalrats. Stimmt die Dienststelle dem Antrag des Personalrats nicht zu, so entscheidet darüber auf Antrag des Personalrats oder der Dienststelle das Verwaltungsgericht.

(5) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrats entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrats erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

(6) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitglieds des Personalrats ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.