§ 35 SSpG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Organe der Bank sind die Hauptversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Anteilseigner. Die Zahl der von einem Anteilseigner in die Hauptversammlung zu entsendenden Vertreter soll dem jeweiligen Anteil am Stammkapital entsprechen. Die Vertreter des Saarlandes werden von der Landesregierung ernannt.
(3) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 24 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl überschritten werden. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.
(4) Die Hauptversammlung wählt zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Ein Drittel besteht aus Beschäftigten der Bank, die in geheimer und unmittelbarer Wahl durch die Beschäftigten der Bank gewählt werden. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für die Wahl der Arbeitnehmervertreter sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern werden durch die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt.
(5) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern.
(6) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes.
(7) Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung. Im Übrigen werden Aufgaben und Befugnisse der Organe durch die Satzung geregelt.