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  • ab 01.07.1968 (aktuelle Fassung)

§ 6 RsprEinhG - Abstimmung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Redaktionelle Abkürzung
RsprEinhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
304-1

Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.