§ 44 LVerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.1
(1) Hält ein Gericht den Untersuchungsauftrag eines vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses oder einen Teil dieses Untersuchungsauftrags, auf dessen Verfassungsmäßigkeit es für seine Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es sein Verfahren aus und holt die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ein.
(2) § 42 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.