§ 65 ThürHG - Koordinierung der Forschung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und Forschung von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen.
(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Die Bildung von hochschulübergreifenden und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben.
(3) Die Hochschulen können auch im Zusammenwirken mit weiteren Hochschulen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 10 Satz 1 Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben.